In einer Welt, in der die Globalisierung immer weiter fortschreitet, gehören längere Auslandsaufenthalte für viele Beschäftigte inzwischen zum Alltag. Immer mehr Unternehmen entsenden immer häufiger Mitarbeiter in fremde Länder, um dort vor Ort tätig zu sein. Soweit, so gut. Bei vielen Arbeitgebern wie auch -nehmern kommt es allerdings regelmäßig zu großer Verunsicherung, wenn es um das Thema Krankheitsfall im Ausland geht.
Hier steht die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besonders im Fokus: Unter ihr versteht der deutsche Gesetzgeber eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, wonach der Arbeitgeber dafür sorgen muss, dass seine Arbeitnehmer hinsichtlich körperlicher Verfassung, Persönlichkeitsrechte und auch Vermögensinteressen bestmöglich geschützt sind. Auch und vor allem während einer Entsendung ins Ausland besteht diese Fürsorgepflicht. Im Zuge internationaler Mitarbeitereinsätze werden die hiesigen Arbeitsverhältnisse oftmals ausgesetzt und stattdessen lokale Arbeitsverhältnisse nach dem Recht des jeweiligen Landes geschlossen. Auch hier gilt für die entsendenden Unternehmen allerdings weiterhin die bestehende Fürsorgepflicht.
Im Rahmen der weltweiten Corona-Pandemie rückt die Fürsorgepflicht, die Unternehmen gegenüber ihren Mitarbeitern haben, nun verstärkt in das Zentrum der Aufmerksamkeit. Eine der Hauptfragen dabei: Wann macht es Sinn, die Mitarbeiter aus dem Ausland zurückzuholen und lassen sich die entsprechenden Arbeitnehmer wieder in den heimischen Betrieb integrieren, ohne die Fürsorgepflicht gegenüber den anderen Mitarbeitern zu gefährden?
Grundsätzlich stellen Warnungen des Auswärtigen Amtes für Arbeitgeber bezüglich der Beantwortung dieser Thematik einen guten Anhaltspunkt dar: Sind Leib und Leben des Mitarbeiters im Gastland konkret in Gefahr, wie es momentan in vielen Ländern der Erde der Fall ist, sollte ihm der Arbeitgeber die Rückkehr nach Deutschland ermöglichen. Hierbei ist wiederum darauf zu achten, die Mitarbeiter in Deutschland bei einer eventuellen Rückkehr nicht durch Ansteckungsgefahr zu gefährden. Das Entsenden eines Arbeitnehmers in ein Gebiet, für das eine Reisewarnung vorliegt, entspricht darüber hinaus unter keinen Umständen der Fürsorgepflicht.
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